Samstag, 1. Oktober 2011

Das schwedische Züchtigungsrecht wird gemindert

Am 1. Oktober 1858 trat in Schweden ein Gesetz in Kraft, das die Züchtigung (Husaga) von landwirtschaftlichen Angestellten und Hausangestellten verbot, zumindest bei Jungen über 18 Jahren und bei Mädchen über 16 Jahren. Ab 1858 machte man daher auch einen Unterschied zwischen Erziehung und Strafe. Jugendliche mussten noch erzogen werden und durften daher weiterhin gezüchtigt (verprügelt) werden, bis ein Gesetz im Jahre 1920 auch dies verbot.

Man musste allerdings auch nach 1858 noch einen Unterschied zwischen Husaga (Bestrafung von Angestellten) und Barnaga (Bestrafung von Kindern) machen, wobei die Ehefrau ohnehin unter dem Mann stand und daher „gemäßigt“ Prügel bekommen konnte ohne dass der Mann sich darüber Gedanken machten musste. Barnaga war nicht nur erlaubt, sondern in gewissen Fällen sogar die Pflicht der Eltern. Die Eltern sollten ihre Kinder jedoch nicht so stark prügeln, dass sie starben. Geschah es dennoch, so hatten sie allerdings nur eine Geldstrafe zu erwarten. Schlug das Kind zurück und tötete dabei Vater oder Mutter, so wurde es zum Tode verurteilt.

Beim Husaga, also der körperlichen Bestrafung von Angestellten, wurde zwischen Strafe und Misshandel unterschieden, was nichts anderes bedeutete, als dass die Strafe so ausgeführt werden musste, dass der oder die Bestrafte keine Blutergüsse haben durfte. Da Angestellte auf dem Land oder im Haushalt jedoch noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts nahezu wie Leibeigene gehalten wurden, war es für die Bestraften sehr schwierig ihre tatsächlichen Schäden nachzuweisen. Jungen unter 18 und Mädchen bis 16 konnten auch nach 1858 aus Erziehungsgründen wie die eigenen Kinder bestraft werden und hatten rechtlich keine eigene Stellung.

1. Oktober 1779: Tammerfors wird von Gustav III. gegründet
1. Oktober 1828: Ebba Ramsay, die Gründerin des Krankenheims Vilhelmsro

Copyright: Herbert Kårlin

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